Satzung

Hof Akkerboom e.V.

Stockholmstr. 159
24109 Kiel
Tel.: 0431/524260
e-mail: hof-akkerboom@web.de

Satzung

des Vereins Hof Akkerboom e.V.

§ 1 Name und Sitz der Einrichtung

Die Gründungsversammlung vom 3. Februar 1982 hat beschlossen:

1. Der Verein führt den Namen „Hof Akkerboom e.V.“
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Kiel

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

„Zweck des Vereins ist es, den Bauernhof Heidenberg 28 (ehemals Akkerboom) in Kiel-
Mettenhof zu einer Stätte der Begegnung aller Bürger auszubauen; in diesem Sinne
wohlfahrtspflegerische bzw. soziale Aufgaben – besonders im Bereich der Arbeit mit
Ausländern, Aussiedlern und Behinderten – wahrzunehmen, sowie kulturelle und andere
Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen durchzuführen und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.“

Zugleich dient die Pflege des historischen Bauernhofes und des Hofgeländes als Beitrag zum
Denkmal-, Landschafts- und Umweltschutz.

Dies geschieht insbesondere durch Zusammenarbeit mit Vereinen und Einrichtungen gleicher
und ähnlicher Zielsetzung sowie in Absprache und im Zusammenwirken mit dem Kiel-
Mettenhofer Ortsbeirat und den zuständigen Ämtern der Stadt Kiel.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Mitglieder verpflichten sich zu uneigennütziger
Eigenleistung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.1.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, nicht
rechtsfähige Vereine sowie Einzelpersonen sein, welche den Verein im Sinne des § 2, Abs. 1,
fördern wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
b. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der
Stimmen der anwesenden Mitglieder;
c. mit dem Ende der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Mitglieds oder mit dem Tode einer
Einzelperson, die Mitglied ist;
d. mit der Auflösung des Vereins.

Scheidet ein Mitglied aus, so erhält es etwaige Kapitalanteile oder den gemeinsamen Wert
geleisteter Sacheinlagen oder diese Sacheinlagen selbst nicht zurück.

§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Soweit Mitgliedsbeiträge erhoben werden, sind diese zwischen dem jeweiligen Mitglied und
dem Vorstand zu vereinbaren.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
c. Der Ältestenrat

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer sowie
2 – 10 Beisitzern. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

2. Der Vorstand wird nach der Erstwahl alle zwei Jahre von den Mitgliedern auf der
Jahreshauptversammlung gewählt.

3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Beschlussfassung entscheidet er mit Stimmenmehrheit
der bei der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und aufgrund eines von der Mitgliederversammlung jährlich zu
beschließenden Haushaltsplanes. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand ist ferner verantwortlich für den Jahresgeschäftsbericht, die
Jahresrechnungslegung und den Haushaltsplan.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Tagesordnung und unter Wahrung einer
Ladungsfrist von einer Woche ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung
innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes verlangt wird.

2 . Einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung aller Mitglieder einzuberufen. Auf ihr sind der
Jahresgeschäftsbericht und die Jahresrechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr vom
Vorstand vorzulegen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende
Mitglied hat nur eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des
Vereins. Sie fasst Beschlüsse

a. mit 2/3 Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder über
aa. Satzungsänderungen
ab. Ausschluss aus dem Verein
ac. Auflösung des Vereins
b. mit einfacher Mehrheit über:
ba. Genehmigung der Jahresrechnung
bb. Entlastung des Vorstandes
bc. Wahl des Vorstandes
bd. Wahl zweier Rechnungsprüfer
be. Genehmigung des Haushaltsplanes
bf. Alle anderen der Versammlung vorgelegten Beratungsgegenstände

5. Die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins wird durch zwei
Rechnungsprüfer durchgeführt, die zusammen mit dem Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind
den Rechnungsprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen. Der Verein hat den
Rechnungsprüfern Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen
zu geben.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 8 Ältestenrat

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, der sich aus drei Mitgliedern
zusammensetzt. Er ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern.

2. Der Ältestenrat schlichtet Streitigkeiten. Mit Stimmenmehrheit kann er der
Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes empfehlen. Er kann mit
Stimmenmehrheit anordnen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedes bis zu einem Vierteljahr
ruht.

3. Der Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ergänzende Bestimmungen, Inkrafttreten

1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen betrifft, gelten die Vorschriften der
Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.
Kiel-Mettenhof,. den 03.02.1982

geänderte Fassung vom 22.11.1982

geänderte Fassung vom 13.11.1984

geänderte Fassung vom 29.04.1985

geänderte Fassung vom 24.02.1987

geänderte Fassung vom 18.04.1994

geänderte Fassung vom 22.04.1997

geänderte Fassung vom 08.02.1999

geänderte Fassung vom 14.05.2003

Stefan Plischke 

Thorsten Bauer

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