Hof Akkerboom e.V.
Stockholmstr. 159
24109 Kiel
Tel.: 0431/524260
e-mail: hof-akkerboom@web.de
Satzung des Vereins „Hof Akkerboom e.V.“
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Hof Akkerboom e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
„Zweck des Vereins ist es, den Bauernhof Heidenberg 28 (ehemals Akkerboom) in Kiel-
Mettenhof zu einer Stätte der Begegnung aller Bürger auszubauen; in diesem Sinne
wohlfahrtspflegerische bzw. soziale Aufgaben – besonders im Bereich der Arbeit mit
Ausländern, Aussiedlern und Behinderten – wahrzunehmen, sowie kulturelle und andere
Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen durchzuführen und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.“
Zugleich dient die Pflege des historischen Bauernhofes und des Hofgeländes als Beitrag zum
Denkmal-, Landschafts- und Umweltschutz. Dies geschieht insbesondere durch Zusammenarbeit
mit Vereinen und Einrichtungen gleicher und ähnlicher Zielsetzung sowie in Absprache und im
Zusammenwirken mit dem Kiel-Mettenhofer Ortsbeirat und den zuständigen Ämtern der Stadt Kiel.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Mitglieder verpflichten sich zu uneigennütziger
Eigenleistung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und diesen fördern möchte. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Geschäftsjahr im Rückstand ist.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- § 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Auf Beschluss des Vorstands können Mitglieder in begründeten Einzelfällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen befreit werden.
- § 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- §7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister:in und bis zu sechs Beisitzenden.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands in Einzelfällen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro je Geschäftsjahr beschließen.
- § 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Ihm obliegt insbesondere:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Ordnung und Überwachung der Tätigkeiten,
- die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- der Erlass von Ordnungen im Sinne des § 17
- § 9 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (natürliche Personen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
- Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach § 8.2 vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer ein Vereinsmitglied als Nachfolger.
- § 10 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
- Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal im Geschäftsjähr sowie bei Bedarf statt. Vorstandssitzungen sollen in der Regel mindestens einmal im Monat stattfinden.
- Der/Die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters bzw. seiner Vertreterin.
- Bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund besonderer Umstände kann der Vorstand seine Beschlüsse auch im schriftlichen, fernmündlichen oder virtuellen Verfahren fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder virtuell zustimmen. Schriftlich oder virtuell gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- § 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr sowie bei Bedarf statt.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht vom Vorstand in Textform vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
- Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Wahl und Abwahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Anträge.
- § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Briefpost-Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Der Vorstand setzt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung in der Einberufung fest.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in Textform mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes Vereinsmitglied bzw. einen Vertreter oder eine Vertreterin der juristischen Person schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigen. Ein Mitglied darf das Stimmrecht für höchstens zwei vertretene Mitglieder ausüben.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter:in oder dem/der Schatzmeister:in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter:in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Versammlungsleiter:in bestimmt einen/eine Protokollführer:in.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder.
- Bei Wahlen von Personen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Tagesordnung,
- der/die Versammlungsleiter:in,
- der/die Protokollführer:in,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
- § 15 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines vom Vorstand einberufenen Gremiums und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Buchführung, der Belege und des Jahresabschlusses mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Vereinsanlagen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.
- § 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Paritätischer Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e. V., Zum Brook 4, 24143 Kiel, Vereinsregister: Amtsgericht Kiel VR 1882, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- § 18 Sonstiges
- Soweit diese Satzung keine oder unwirksame Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.
Kiel, 07.04.2025
–Diese Veröffentlichung ist ohne Gewähr–
Thorsten Bauer-Yang
Beate Reuter
